Finanzierungsmöglichkeiten

Krankenkassenleistungen

Hierzu zählen alle ärztlich verordneten Leistungen, die das Ziel der ärztlichen Behandlung sichern. Dies kann zum Beispiel die Verabreichung der Medikamente und Injektionen, Anlegen von Verbänden, Dekubitusversorgungen, Trachealkanülenwechsel, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Infusionstherapien und verschiedenes mehr sein. Die Leistungen sind in den Rahmenempfehlungen aufgelistet.

Diese Leistungen werden von Ihrer Krankenkassen vollständig übernommen.

Eine Sonderform innerhalb der Krankenkassenleistungen nimmt der § 37.1 SGB V ein.

Hier werden Kombinationen aus Grund- und Behandlungspflegen und geringer Hauswirtschaftsleistungen von der Krankenkasse finanziert, damit ein möglicher Krankenhausaufenthalt vermieden oder zu verkürzt wird. Diese Leistungen sind an bestimmte Bedingungen gebunden und werden von Ihrer Krankenkasse geprüft.

Pflegekassenleistungen

Die gesamten Pflegekassenleistungen mit den entsprechenden Preisen entnehmen Sie bitte dem Punkt „Kostenkatalog“. Diese vorgegebenen Leistungen rechnen wir direkt mit den Pflegekassen ab. Jedoch ist zu beachten, dass die Pflegekassen nur gedeckelte Beträge zur Verfügung stellen und zwar entsprechend der Eingruppierung in einen Pflegegrad. Die Eingruppierung in einen Pflegegrad wird bei der Pflegekasse beantragt. Diese beauftragt den „Medizinischen Dienst“, der im Rahmen eines Hausbesuches die Pflegebedürftigkeit überprüft und einen Pflegegrad festgelegt. Gerne unterstützen wir Sie bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.

Nach Eingruppierung werden von der Pflegekasse entsprechend des Pflegegrades folgende Sachleistungsbeträge zur Verfügung gestellt.

Pflegegrad 1125,00 €
Pflegegrad 2689,00 €
Pflegegrad 31.298,00 €
Pflegegrad 41.612,00 €
Pflegegrad 51.995,00 €

Welcher Bedarf und welche Einzelleistungen bei Ihnen notwendig bzw. sinnvoll sind, sprechen wir mit Ihnen genau ab.

Sind die Leistungen der Pflegekasse einmal nicht ausreichend, um Ihre optimale Versorgung zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, anfallende Restkosten mit dem örtlichen Sozialhilfeträger abzurechnen. Diese Möglichkeit wird von uns schon beim Aufnahmegespräch erläutert und erklärt. Entsprechende Anträge werden von uns vorbereitet und gestellt.